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Merkblatt für Lebens- und SozialberaterInnen in Ausbildung unter Supervision
Stand vom 27. Juni 2012
I. Bezeichnung
Laut Lebens-und Sozialberatungs-Verordnung (LSB-VO, BGBl. II Nr. 140/2003 igF) haben Personen für den Antritt des Gewerbes der Lebens-und Sozialberatung unter anderem den Nachweis über eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision zu erbringen (siehe § 1 Z 1. lit c) und § 1 Z 2. lit e)LSB-VO). Während der Absolvierung dieser fachlichen Tätigkeit sind die in Ausbildung befindlichen Personen berechtigt, die Bezeichnung Lebens-und SozialberaterInnenin Ausbildung und unter Supervision“ zu führen. Abkürzungen dieser Bezeichnung (zum Beispiel i.A.u.S.) sind nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt
"Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung"
Stand vom 11.August 1998
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